Folgen von Falschmeldungen

Folgen von Falschmeldungen

Eine falsche Verdächtigung bei Meldungen oder Offenlegungen kann weitreichende Folgen für die betroffene Person nach sich ziehen. Die daraus resultierenden Auswirkungen, sind unter Umständen nicht mehr gänzlich rückgängig zu machen. Allerdings sollen keine überhöhten Anforderungen von hinweisgebenden Personen in Bezug auf die Überprüfung der Richtigkeit der Informationen abverlangt werden. 

Der Schutz für Hinweisgeber besteht daher auch bei einer fahrlässigen Falschmeldung, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Whistleblower zum Zeitpunkt der Hinweisgabe von der Richtigkeit seiner Meldung ausgehen konnte.  

Der §38 des Entwurfs zum deutschen Hinweisgeberschutzgesetz (HinschG-E) besagt allerdings, dass im Falle einer vorsätzlichen Falschmeldung (falsche Verdächtigung) o dar bei grob fahrlässiger Weitergabe unrichtiger Informationen der Hinweisgeber, bzw. Whistleblower schadenersatzpflichtig ist. 

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