Die EU-Whistleblower-Richtlinie
Das müssen Sie für Ihr Unternehmen wissen
Die EU-Whistleblower-Richtlinie - Das müssen Sie für Ihr Unternehmen wissen
Die EU-Richtlinie 2019/1937 (Whistleblower-Richtlinie) schützt hinweisgebende Personen vor Repressalien. Dies soll Hinweisgeber motivieren, Informationen über Rechtsverstöße preiszugeben.
Dabei bezieht sich die EU-Richtlinie ausschließlich auf EU-Recht – das bedeutet: der Schutz vor Repressalien greift nur dann, wenn die hinweisgebende Person einen Verstoß gegen EU-Recht meldet. Eine Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht der Mitgliedsstaaten ist allerdings ausdrücklich vorgesehen. Bei der Umsetzung der dessen haben die Mitgliedsstaaten freie Hand, den Schutz beispielsweise auf alle Hinweisgeber auszuweiten, die Verstöße gegen nationales Recht und sonstige Missstände melden.
Eine Vorgabe der EU-Richtlinie bei der Rechtsdurchsetzung ist unter anderem, dass Unternehmen und Organisationen ab einer bestimmten Größe effektive, sichere und vertrauliche Meldekanäle einrichten müssen.
Bei solchen Kanälen muss sichergestellt sein, dass die Identität der hinweisgebenden Personen geschützt wird und sie dadurch keine Repressalien zu befürchten haben.
Die Umsetzung in nationales Recht war zum 17. Dezember 2021 vorgegeben.
Seit diesem Zeitpunkt sind Unternehmen mit 250 oder mehr Mitarbeitern verpflichtet, einen sicheren Meldekanal anzubieten.
Dies gilt in gleichem Maße für Organisationen des öffentlichen Sektors, Behörden sowie Gemeinden ab 10.000 Einwohnern.
Für kleinere Unternehmen von 50 bis 249 Mitarbeitern gibt es eine Verlängerung dieser Frist zur Einrichtung solcher Meldekanäle noch bis zum 17.12.2023.

Die Art und Weise, wie Sie in Ihrem Unternehmen oder in Ihrer Organisation einen Meldekanal implementieren, können Sie selbst entscheiden. Möglich sind neben dem Einsatz von softwaregestützten Systemen auch Ombudspersonen, Hotlines oder Briefkästen.
Wichtig ist dabei generell, dass bei der Hinweisabgabe die Identität des Hinweisgebers unbedingt geschützt wird.
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