Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz
Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz
Bereits zum 17. Dezember 2021 hätte laut EU-Vorgaben auch in Deutschland die EU-Hinweisgeberschutzrichtlinie umgesetzt werden müssen. Ein Vertragsstrafenverfahren gegen die Bundesrepublik läuft bereits. Inzwischen hat das Bundeskabinett am 27. Juli 2022 den Regierungsentwurf zum Deutschen Hinweisgeberschutzgesetz (HinschG) beschlossen.
Am 16. Dezember hat der Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet. Somit wurde die Hinweisgeberschutz-Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt und auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zum Schutz für hinweisgebende Personen reagiert. Das “HinSchG” muss nun noch vom Bundesrat, welcher sich am 10. Februar 2023 versammelt, abgesegnet werden. Dieses tritt dann drei Monate nach Verkündung in Kraft. (aktueller Stand BMJ 10.01.2023)
Der Deutsche Bundesrat hat am 10. Februar 2023 dem Hinweisgeberschutzgesetz nicht zugestimmt. Das Gesetz ist vorerst gescheitert. Im nächsten Schritt wird vom Bundestag der Vermittlungsausschuss angerufen werden. Hier wird man versuchen das Gesetz durch einen inhaltlichen Kompromiss mittels entsprechender Änderungen zustimmungsfähig zu machen. (aktueller Stand BMJ 10.02.2023)
Das Hinweisgeberschutzgesetz setzt zunächst einmal EU-Recht um. Erklärtes Ziel ist es, den Schutz von Whistleblowern zu stärken.

Oft können Rechtsverstöße nur durch Hinweisgeber aufgedeckt werden, weshalb ein Hinweisgebersystem ein wichtiger Bestandteil eines Compliance-Management-Systems von Unternehmen ist.
Ein Hinweisgebersystem kann in der Praxis allerdings nur funktionieren, wenn der Hinweisgeber ausreichend vor unberechtigten Repressalien geschützt ist. Dazu zählen ungerechtfertigte Nachteile wie Kündigungen, Abmahnungen, das Auslaufen befristeter Arbeitsverhältnisse oder das Übergehen bei Beförderungen. Ein Hinweisgeber kann sich auf den Benachteiligungsschutz bereits dann berufen, wenn er zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die gemeldete Information der Wahrheit entspricht und Verstöße betrifft, die in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen. Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht hier eine Beweislastumkehr vor, die den Arbeitgeber dazu verpflichtet zu beweisen, dass etwaige Repressalien nicht aufgrund einer Hinweisgabe erfolgten.
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